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Standort und Entfernung der Aufsichtsperson, Beobachtungsmöglichkeit, Aufenthaltsdauer an der Schadenstelle

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Wichtige Informationen zu Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 28 Abs. 4 VVG)

Wir weisen Sie darauf hin, dass bewusst unwahre oder lückenhafte Angaben Ihren Versicherungsschutz gefährden können. Der Versicherungsnehmer ist allein für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren Niederschrift vornimmt. Bitte beachten Sie hinsichtlich der Einzelheiten die Mitteilung nach §28 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG).